Tötungsdelikt in Bispingen - Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen dreifachen Mordes

Polizei + Feuerwehr Von Extern | am Mi., 01.09.2021 - 10:49

BISPINGEN / LÜNEBURG. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat nach der Tötung einer Frau und ihrer zwei Kinder in Bispingen am 16.05.2021 nunmehr Anklage zum Schwurgericht des Landgerichts Lüneburg gegen den zuletzt in Schneverdingen wohnhaften, zur Tatzeit 34-jährigen Lebensgefährten der getöteten Frau wegen Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge, erhoben.

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des Tattages in die Wohnung seiner Lebensgefährtin zurückgekehrt zu sein, die er zuvor nach einem Streit gegen Mitternacht verlassen habe. Im Schlafzimmer sei er dann auf seine arglose Lebensgefährtin getroffen, die er dort mit einer Strumpfhose erdrosselt habe, um sich dadurch sexuell zu erregen.

Anschließend soll der Angeschuldigte den vierjährigen Sohn der Geschädigten mit einem USB-Kabel bis zum Eintritt des Todes stranguliert haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Tötung des Kindes durch die Faszination des Angeschuldigten am Töten durch Strangulation motiviert gewesen ist.

Danach soll er die elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin, die zuvor im Kinderzimmer geschlafen hatte, vergewaltigt haben, wobei er ihr zu seiner sexuellen Erregung mit ihrem T-Shirt die Luft abgeschnitten und sie in die Matratze gedrückt haben soll, bis sie erstickte.

Den Leichnam der elfjährigen Lilly-Marie soll er in der Folgezeit zwischen Bispingen und Schneverdingen an einem Waldweg abgelegt haben, wo er am 18.05.2021 durch einen Förster entdeckt worden war. Der Fund des Leichnams war bereits Gegenstand der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 18.05.2021.

Der Angeschuldigte hat die angeklagten Taten bislang nicht eingeräumt.

Das Landgericht Lüneburg hat nunmehr über die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Im Falle einer Verurteilung sieht das Gesetz die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Sollte das Gericht im Falle einer Verurteilung auch die besondere Schwere der Schuld annehmen, käme eine Entlassung des Angeschuldigten aus der Strafhaft bereits nach Verbüßung von 15 Jahren nicht in Betracht. Daneben wird das Gericht im Falle einer Verurteilung zu prüfen haben, ob neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.